RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0172

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §19 idF 1994/016;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;

Rechtssatz

§ 15 BGBG 1993 stellt allein darauf ab, ob eine Beamtin (hier:) wegen einer vom Land zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 BGBG 1993 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist. Liegt dieser Tatbestand vor, ist das Land zum angemessenen Ersatz des in § 15 Abs. 2 BGBG 1993 näher umschriebenen Schadens verpflichtet. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 BGBG 1993 vorliegt, handelt es sich um eine Frage, die von der zuständigen Dienstbehörde aus Eigenem zu prüfen ist (Hinweis E 18.10.2000, 99/12/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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