RS Vwgh 2003/2/19 2001/08/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §35 Abs1;
BDG 1979 §160;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0104 E 19. Februar 2003 RS 2 (Hier: Im Beschwerdefall wurde zwar die Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 zur Abfassung der Habilitation gewährt. Dabei handelt es sich aber auch um eine zu den Dienstpflichten eines Universitätsassistenten zählende Forschungsarbeit.)

Stammrechtssatz

Die Rechtsstellung eines zur Ermöglichung der Durchführung eines APART-Forschungsprogrammes gemäß § 160 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge freigestellten Universitätslehrers ist im Ergebnis jener eines Dienstnehmers ähnlich, dessen Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne davon unberührt bleibt, dass er den Dienstnehmer auf Leistungen eines Dritten an Stelle des Entgelts verweist (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG). Die Forschungstätigkeit im Rahmen des (hier: APART-)Stipendiums erfolgte daher im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer. Als solcher steht er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001080118.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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