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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;Rechtssatz
Das BGBG 1993 sieht in den §§ 22 ff zwar auch die Möglichkeit vor, dass die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten hinsichtlich einer Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 auf Antrag erstellt. § 45 leg. cit. verweist aber gerade nicht auf die Bestimmungen der §§ 22 ff. Es ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass im Bereich des § 45 BGBG 1993 (Landeslehrer) die Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 leg. cit. bei der Nichtbetrauung mit einer Funktion allein der nach § 19 zuständigen Dienstbehörde zukommt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch für den Anwendungsbereich der §§ 22 ff BGBG 1993 ausdrücklich klargestellt hat, dass das BGBG 1993 für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission normiert; der Schadenersatzanspruch besteht unabhängig vom Gutachten der Kommission (Hinweis E 24. Juni 1998, 96/12/0189, und 20. Jänner 1999, 97/12/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X05Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008