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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;Rechtssatz
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen strebte, schon zu ihren Lebzeiten, nicht (mehr) die nur persönlich auszufüllende Position einer Leiterin der Schule an, sondern sie machte einen davon zu unterscheidenden vermögensrechtlichen Anspruch wegen erlittener Diskriminierung geltend. Dass bei der Prüfung, ob dieser Anspruch zu Recht erhoben wurde, als Tatbestandsvoraussetzung die bei der Besetzung des Leiterpostens allenfalls vorgefallene geschlechtsspezifische Diskriminierung selbst geprüft werden muss, macht den Anspruch nach § 15 BGBG 1993 noch nicht zu einem höchstpersönlichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008