RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0172

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §19 idF 1994/016;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;

Rechtssatz

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen strebte, schon zu ihren Lebzeiten, nicht (mehr) die nur persönlich auszufüllende Position einer Leiterin der Schule an, sondern sie machte einen davon zu unterscheidenden vermögensrechtlichen Anspruch wegen erlittener Diskriminierung geltend. Dass bei der Prüfung, ob dieser Anspruch zu Recht erhoben wurde, als Tatbestandsvoraussetzung die bei der Besetzung des Leiterpostens allenfalls vorgefallene geschlechtsspezifische Diskriminierung selbst geprüft werden muss, macht den Anspruch nach § 15 BGBG 1993 noch nicht zu einem höchstpersönlichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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