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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die "Unzumutbarkeit" den Amtsarzt aufzusuchen ist nicht mit der "Unmöglichkeit" eines solchen Verhaltens gleichzusetzen. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, Dr. E und in der Folge weitere Ärzte zum Zweck der im Krankheitsfall wohl vordringlichen (Diagnose zur) Heilbehandlung aufzusuchen, lässt für sich allein genommen noch nicht darauf schließen, dass es ihm auch zumutbar war, neben diesen zur Wiedererlangung der Gesundheit unmittelbar erforderlichen Arztbesuchen auch noch den Amtsarzt zum Zwecke der Begutachtung seiner Dienstfähigkeit aufzusuchen. Ebenso wenig kann dieser Schluss allein daraus abgeleitet werden, dass er sich nicht schon vor dem 14. Juni 2000 in notärztliche oder (ambulante) Spitalsbehandlung begeben hat. Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit zu folgen, als die von der belangten Behörde ohne medizinische Begutachtung vorgenommene Einschätzung der (medizinischen) Zumutbarkeit, den Amtsarzt schon am 13. Juni 2000 aufzusuchen, einer schlüssigen Begründung entbehrt. Die belangte Behörde wäre in diesem Zusammenhang gehalten gewesen, unter Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten untersuchenden Ärzte als Zeugen und allenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen Feststellungen zur medizinischen Zumutbarkeit des Aufsuchens des Amtsarztes in der Zeit zwischen 13. Juni und 18. Juni 2000 zu treffen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120122.X04Im RIS seit
05.05.2003