RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0139

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §143;
DVG 1984 §18 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
DVV 1981 §1;
GehG 1956 §75;

Rechtssatz

Es kann im vorliegenden Fall für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Beamte aus der Qualität der ihm an seinem Arbeitsplatz - sei es schon im Zeitpunkt der Überleitung in das Funktionszulagenschema, sei es zu einem späteren Zeitpunkt - zugewiesenen Aufgaben einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 75 GehG 1956 oder allgemein die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes nach § 143 BDG 1979 (als bindende Vorfragenbeurteilung für die Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage) geltend zu machen gedenkt, weil mit der Novellierung des § 2 Abs. 2 DVG 1984 sowie des § 18 DVG 1984 und der Aufhebung des § 1 DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, seit 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig ist (vgl. den B 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132). Dies gilt, soweit sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 (in Ansehung der Bewertung des Arbeitsplatzes wegen der Änderung der Aufgaben nach Überleitung in das Funktionszulagenschema: vgl. den B vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0306) und Z. 24 DVV 1981 (in Ansehung der Verwendungszulage: vgl. das E vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0083) nicht ohnedies schon zuständig war. Jedenfalls trifft den Bundesminister für Inneres auf Grund der neuen Rechtslage keine Pflicht zur Entscheidung mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120139.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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