Die Rechtsstellung eines zur Ermöglichung der Durchführung eines APART-Forschungsprogrammes gemäß § 160 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge freigestellten Universitätslehrers ist im Ergebnis jener eines Dienstnehmers ähnlich, dessen Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne davon unberührt bleibt, dass er den Dienstnehmer auf Leistungen eines Dritten an Stelle des Entgelts verweist (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG). Die Forschungstätigkeit im Rahmen des (hier: APART-)Stipendiums erfolgte daher im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer. Als solcher steht er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG liegt daher nicht vor.