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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 sowie gegen Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998.
Da die antragstellende Gesellschaft keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat, hat sie schon aus diesem Grund nicht hinreichend dargetan, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B299.2005Dokumentnummer
JFR_09949679_05B00299_01