RS Vfgh 2005/3/21 B299/05

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 sowie gegen Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998.

Da die antragstellende Gesellschaft keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat, hat sie schon aus diesem Grund nicht hinreichend dargetan, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 299/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.03.2005 B 299/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B299.2005

Dokumentnummer

JFR_09949679_05B00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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