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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0185 E 9. August 1994 RS 3Stammrechtssatz
Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Bf bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080207.X01Im RIS seit
05.05.2003