RS Vwgh 2003/2/19 2002/08/0207

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0185 E 9. August 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Bf bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080207.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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