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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Für den Hausbesorgerdienstvertrag sind Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses wesentlich (vgl. zB OGH 4. November 1986, Arb 10.565; zur Beaufsichtigung auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, 95/08/0175). Dem Gesetz ist auch dann entsprochen, wenn keine der drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten im vollen Umfang zu erfüllen ist; die Bezeichnung des Vertrages ist dabei bedeutungslos, nur der vereinbarte Inhalt ist maßgebend (Hinweis OGH 12. April 1983 Arb 10.242).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff HausbesorgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008