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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 idF 1996/201;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Rechtssatz
Die Kollegiengeldabgeltung erfüllt die drei in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 ausdrücklich genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstbezugs:
a) Da sie dem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zusteht, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehört, gebührt sie ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses (nähere Begründung im Erkenntnis).
b) Die Kollegiengeldabgeltung gebührt zweifellos auf Grund einer besoldungsrechtlichen Vorschrift, nämlich des § 51 GehG 1956.
c) Die Kollegiengeldabgeltung ist auch keine Geldleistung, mit der zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen im Sinn der Ausnahme des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 abgegolten werden (nähere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X01Im RIS seit
05.05.2003