RS Vwgh 2003/2/19 2000/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 idF 1996/201;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 idF 1997/I/109;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1996/201;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155;
BDG 1979 §165 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs8 idF 1996/392;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/0109;
GehG 1956 §51;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

Rechtssatz

Die Kollegiengeldabgeltung erfüllt die drei in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 ausdrücklich genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstbezugs:

a) Da sie dem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zusteht, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehört, gebührt sie ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses (nähere Begründung im Erkenntnis).

b) Die Kollegiengeldabgeltung gebührt zweifellos auf Grund einer besoldungsrechtlichen Vorschrift, nämlich des § 51 GehG 1956.

c) Die Kollegiengeldabgeltung ist auch keine Geldleistung, mit der zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen im Sinn der Ausnahme des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 abgegolten werden (nähere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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