Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art59a idF 1996/392;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Rechtssatz
Im Fall der Dienstfreistellung ergibt sich der Grundsatz, dass der Dienstbezug des beamteten Mandatars der tatsächlich im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis geleisteten Arbeit entsprechen soll, auch aus der "Zweistufigkeit" der Regelung der §§ 13 Abs. 5 (Abs. 9) bis 7 GehG 1956. Diese Bestimmungen sehen nämlich vor, dass
1. eine Kürzung des laufend ausbezahlten Dienstbezugs im Ausmaß der gewährten Dienstfreistellung, höchstens aber im Ausmaß von 75 vH des Dienstbezuges und
2. eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf des jeweiligen Durchrechnungszeitraums - das ist im Regelfall das Kalenderjahr, sofern der Beamte während des ganzen Jahres auch Abgeordneter war -
nach dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung erfolgt. Der Ausgleich kann in beide Richtungen (Über- und Unterschreitung des gewährten Ausmaßes der Dienstfreistellung mit entsprechender Rückzahlungspflicht des Beamten, der sich dabei nicht auf seinen guten Glauben berufen kann bzw. Nachzahlungspflicht des Dienstgebers, wobei allerdings das dem Beamten gebührende Höchstausmaß von 75 v.H. seines Dienstbezuges nicht überschritten werden darf) gehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X03Im RIS seit
05.05.2003