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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / WohnbauRechtssatz
Insoweit Folge, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird. Im Übrigen keine Folge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen und eine Geldleistung iHv € 22.000.000.- auferlegt.
Bei der Entscheidung über den Antrag ist von Bedeutung, dass der im ersten Rechtsgang ergangene Entziehungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof lediglich aus formalen Erwägungen behoben wurde, dass es nach den Prüfungsfeststellungen des Revisionsverbandes in der Zwischenzeit weiterhin zu gravierenden Verstößen gegen das WohnungsgemeinnützigkeitsG und zu Vermögensverschiebungen auf die Alleingesellschafterin gekommen ist, dass für eine Abdeckung der zu erwartenden Geldleistung keine Vorsorge getroffen wurde und dass die aus dem Titel der verbotenen Einlagenrückgewähr bestehende Forderung gegen die Alleingesellschafterin der Verjährung nach §83 Abs5 GmbHG unterliegt. Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehen somit öffentliche Interessen (Einbringlichkeit der Geldleistung, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft) entgegen. Da aber im Übrigen an der sofortigen Verwertung der Vermögenswerte der beschwerdeführenden Gesellschaft kein zwingendes öffentliches Interesse besteht und mit der Verwertung insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein könnte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der belangten Behörde - dahingehend Folge zu geben, dass für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B163.2005Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012