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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3 idF 1999/I/097;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0279 E 19. Februar 2003 2002/12/0278 E 19. Februar 2003Rechtssatz
§ 50 Abs. 1 LDG 1984 (und damit mittelbar § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 leg. cit.) ist nach seinem klaren Wortlaut auf die Beschwerdeführerin, die im strittigen Zeitraum in den betreffenden Schulklassen den sonderpädagogischen Bereich abgedeckt hat, nicht anzuwenden, betrifft diese Regelung doch ausschließlich die Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Leiter von Sonderschulen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, sie sei durchaus als "Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung" im Verständnis des § 50 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 aufzufassen, ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Bestimmung nach dem Vorgesagten ausschließlich auf die Verwendung als Klassenlehrer in den vorgenannten Schultypen bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120277.X02Im RIS seit
08.04.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009