RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0277

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 1993/519;
LDG 1984 §50 Abs1 Z2 idF 1993/519;
LDG 1984 §50 Abs3 idF 1996/772;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0279 E 19. Februar 2003 2002/12/0278 E 19. Februar 2003

Rechtssatz

§ 50 Abs. 1 LDG 1984 (und damit mittelbar § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 leg. cit.) ist nach seinem klaren Wortlaut auf die Beschwerdeführerin, die im strittigen Zeitraum in den betreffenden Schulklassen den sonderpädagogischen Bereich abgedeckt hat, nicht anzuwenden, betrifft diese Regelung doch ausschließlich die Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Leiter von Sonderschulen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, sie sei durchaus als "Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung" im Verständnis des § 50 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 aufzufassen, ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Bestimmung nach dem Vorgesagten ausschließlich auf die Verwendung als Klassenlehrer in den vorgenannten Schultypen bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120277.X02

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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