RS Vwgh 2003/2/19 98/08/0104

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die im Zuge einer Übereignung des Betriebes (hier iSd § 67 Abs 4 ASVG) angestrebte wirtschaftliche Verfügungsmacht des Betriebsnachfolgers über wesentliche Betriebsmittel des Betriebsvorgängers, die nicht in dessen Eigentum gestanden sind, nur durch ein Rechtsgeschäft mit dem sachenrechtlich Verfügungsberechtigten erlangt werden kann, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Betriebes nicht entgegen, zumal und insoweit der Wechsel in der Rechtszuständigkeit vom Betriebsvorgänger auf den Betriebsnachfolger regelmäßig nicht ohne rechtsgeschäftliches Einvernehmen zwischen den Genannten denkbar ist, für welches ein bloß aufeinander abgestimmtes Vorgehen ausreicht (Hinweis E 17. Oktober 2001, 98/08/0389) und die in Rede stehenden Vorgänge im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrssitte als Übereignung des Betriebes zu beurteilen sind. (Hier: Wenn daher der Maschinenpark auf Grund eines Leasingvertrages in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden ist und der Betriebsnachfolger im Zuge der Übereignung des Betriebes vom Betriebsvorgänger diese Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie [an Stelle des dazu an sich berechtigten Betriebsvorgängers] vom Leasingunternehmen um den vertraglichen "Restwert" kauft, so hat der Betriebsnachfolger damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über [hier: wesentliche] Betriebsmittel des Vorgängers erworben [zum vergleichbaren Fall einer unter Eigentumsvorbehalt drittfinanzierten Anschaffung Hinweis auf E 30. September 1997, 95/08/0348]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080104.X06

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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