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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0132 B 22. Jänner 2003 RS 4Stammrechtssatz
Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, in welchem der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung an Stelle der säumigen Behörde berufen ist, folgt aus den im B vom 16. September 1999, Zl. 97/20/0418, genannten Gründen die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120073.X03Im RIS seit
08.04.2003