RS Vfgh 2005/4/20 B344/05

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem der Bescheid vom 22.10.04 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist, widerrufen und das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 02.02.04 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf ihre minderjährigen Töchter abgewiesen wurden, entfaltet angesichts des Zusammenhanges der beiden Spruchpunkte im Ergebnis insgesamt keine für die Beschwerdeführerinnen nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • B 344/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.04.2005 B 344/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B344.2005

Dokumentnummer

JFR_09949580_05B00344_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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