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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid ist bezüglich der nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 berücksichtigten Zeiten lediglich eine Summe von 5 Jahren 3 Monaten und 6 Tagen zu entnehmen, ohne dass näher dargelegt wurde, auf welche Zeiträume der (im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid in einem höheren Ausmaß) angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sich diese Summe konkret bezieht bzw. aus welchen einzelnen Zeiträumen sie sich zusammensetzt. Da sich aus dem Bescheid über die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten auch nicht mit Eindeutigkeit entnehmen lässt, welche konkreten Zeiten die im angefochtenen Bescheid genannte Summe erfasst, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid schon deshalb mit einem Begründungsmangel, weil sie - noch dazu angesichts des Umstandes, dass sie den ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag offenbar nicht folgte - die nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 angerechneten Zeiten nur summarisch angab und nicht weiter aufschlüsselte.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120133.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008