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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §35;Rechtssatz
Die persönliche Abhängigkeit der einzigen Dienstnehmerin einer GmbH, die ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer durch Tod verloren hat, kann nicht schon deswegen verneint werden, weil die GmbH der Dienstnehmerin nach dem Tod des Geschäftsführers keine Weisungen mehr erteilen konnte: Es macht in rechtlicher Hinsicht im hier maßgebenden Zusammenhang zunächst keinen Unterschied, ob die Erteilung von Weisungen unterbleibt, obwohl der Dienstgeber dazu in der Lage wäre, oder weil der Dienstgeber dazu mangels Handlungsfähigkeit nicht in der Lage ist, weil in beiden Fällen jedenfalls das (auch im Nachhinein wirksam ausübbare) Kontrollrecht fortbesteht, welches nach Bestellung eines neuen Geschäftsführers jederzeit effektuiert werden kann. Es genügt daher auch in einem Fall wie dem vorliegenden, dass ein sich zwar nicht in konkreter Form äußerndes, aber durch Kontrollrechte abgesichertes Weisungsrecht besteht, welches mit dem Begriff "stille Autorität" des Dienstgebers umschrieben werden kann. Der Ansicht, dass nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers einer GmbH ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht mehr möglich sei, kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009