RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §61 Abs1;

Rechtssatz

Die persönliche Abhängigkeit der einzigen Dienstnehmerin einer GmbH, die ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer durch Tod verloren hat, kann nicht schon deswegen verneint werden, weil die GmbH der Dienstnehmerin nach dem Tod des Geschäftsführers keine Weisungen mehr erteilen konnte: Es macht in rechtlicher Hinsicht im hier maßgebenden Zusammenhang zunächst keinen Unterschied, ob die Erteilung von Weisungen unterbleibt, obwohl der Dienstgeber dazu in der Lage wäre, oder weil der Dienstgeber dazu mangels Handlungsfähigkeit nicht in der Lage ist, weil in beiden Fällen jedenfalls das (auch im Nachhinein wirksam ausübbare) Kontrollrecht fortbesteht, welches nach Bestellung eines neuen Geschäftsführers jederzeit effektuiert werden kann. Es genügt daher auch in einem Fall wie dem vorliegenden, dass ein sich zwar nicht in konkreter Form äußerndes, aber durch Kontrollrechte abgesichertes Weisungsrecht besteht, welches mit dem Begriff "stille Autorität" des Dienstgebers umschrieben werden kann. Der Ansicht, dass nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers einer GmbH ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht mehr möglich sei, kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten