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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Die Tatsache, dass der Dienstnehmer ausgebrannte Glühbirnen gewechselt und als "Anlaufstelle" für die Mieter gedient hat, wenn Gebrechen oder Schäden im Haus aufgetreten sind, sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob dem Dienstnehmer auch Arbeiten aus den Bereichen der Beaufsichtigung" und "Wartung" iSd HBG übertragen wurden. Es ist vielmehr zusätzlich festzustellen, vor welchem rechtlichen Hintergrund die tatsächliche Tätigkeit des Dienstnehmers in den genannten Bereichen zu beurteilen ist, insb ob der Dienstnehmer diese Aufgaben auf Grund einer rechtlichen (allenfalls konkludent zustande gekommenen) Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner verrichtet hat oder bloß im Anlassfall auf Anregung der Mieter aus Gefälligkeit diesen gegenüber fallweise tätig wurde (Hinweis E 24. Juni 1997, 95/08/0161; E 23. Juni 1998, 95/08/0282; E 20. Februar 1996, 95/08/0175).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Hausbesorger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008