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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge für einen Antrag, die mit B v 24.03.05, B163/05-7, insoweit zuerkannte aufschiebende Wirkung, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wurde, dahingehend auszuweiten, dass auch die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Geldforderung gegen die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG aus dem Guthaben auf einem näher bezeichneten Konto bis zu einem Betrag von € 230.000,-- ausgeschlossen wird.
Bezüglich der Pfändung der genannten Forderung ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan worden. Zum einen ist der angegebene "permanente" Liquiditätsbedarf von € 230.000,- nicht nachvollziehbar, da er im vorgelegten Liquiditätsplan selbst (bloß) als Spitzenbedarf bezeichnet wird (es handelt sich um eine Kumulation der Ausgabenüberschüsse für den Zeitraum April bis Dezember 2005), wobei in den Einnahmen offensichtlich die von den Mietern oder Wohnungseigentümern (für das Vorjahr) zu leistenden Refundierungen nicht berücksichtigt werden. Zum anderen wird nicht dargetan, warum die Überbrückung geringfügiger Liquiditätsengpässe nicht im Wege der Fremdfinanzierung, insbesondere durch Kredite der Muttergesellschaft, möglich ist.
Selbst unter Bedachtnahme auf den nunmehr vorliegenden Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Interessenabwägung daher nicht, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbundene wäre; im Übrigen haben sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung vom 24. März 2005 zur aufschiebenden Wirkung maßgebend waren, nicht dergestalt geändert hätten, dass eine neuerliche Entscheidung gem. §85 Abs2 VfGG geboten wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B163.2005Dokumentnummer
JFR_09949572_05B00163_2_01