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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39a;Rechtssatz
Der Verstoß gegen § 39a AVG ist iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevant (Hinweis E 10. Februar 1994, 94/18/0012), wenn er die Verlässlichkeit eines wesentlichen Beweismittels und damit auch die Beurteilung der Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung beeinträchtigt. (Hier: Daran vermag auch die spätere Rechtfertigung der vernehmenden Bediensteten, sie hätte keine Einvernahme durchgeführt, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, die betreffende Person würde sie nicht verstehen, nichts zu ändern, weil sie zum Maß des "Verstehens" des Zeugen selbst im Protokoll vermerkt hat, dass die Deutschkenntnisse des Zeugen für die Akteneinsicht nicht ausreichend gewesen seien, und weil es nicht darauf ankommt, dass die nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtige Person die vernehmende Person in einem nicht näher bezeichneten Sinne "versteht", sondern die Gewissheit bestehen muss, dass diese Person jene Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind, sowie ferner, dass keine Bedenken obwalten können, dass die in einer fremden Sprache gegebenen Antworten korrekt und ohne Beifügung oder Weglassung übersetzt worden sind.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X08Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008