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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art59a idF 1996/392;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Rechtssatz
Die (verfassungsrechtlich vorgegebene) Einführung einer Höchstgrenze des Anspruchs auf 75 v.H. der Dienstbezüge geht davon aus, dass mit der Ausübung eines (bestimmten) Mandats (Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) jedenfalls eine zeitliche Inanspruchnahme verbunden ist, die eine vollständige Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (bei einer Durchschnittsbetrachtung) höchstens in einem dem gekürzten besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechenden Ausmaß zulässt. Dies wird nur für einen Sonderfall, nämlich der Abgeltung zeitlicher oder mengenmäßiger Mehrleistungen, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG 1956) durchbrochen (der aber für die Kollegiengeldabgeltung nicht zutrifft).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X04Im RIS seit
05.05.2003