RS Vwgh 2003/2/19 2000/12/0206

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art59a idF 1996/392;
B-VG Art95 Abs4 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 Abs8 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 idF 1996/392;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

Rechtssatz

Die (verfassungsrechtlich vorgegebene) Einführung einer Höchstgrenze des Anspruchs auf 75 v.H. der Dienstbezüge geht davon aus, dass mit der Ausübung eines (bestimmten) Mandats (Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) jedenfalls eine zeitliche Inanspruchnahme verbunden ist, die eine vollständige Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (bei einer Durchschnittsbetrachtung) höchstens in einem dem gekürzten besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechenden Ausmaß zulässt. Dies wird nur für einen Sonderfall, nämlich der Abgeltung zeitlicher oder mengenmäßiger Mehrleistungen, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG 1956) durchbrochen (der aber für die Kollegiengeldabgeltung nicht zutrifft).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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