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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BezügereformG 1996;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Rechtssatz
Eine (teleologische) Reduktion des Begriffes "Dienstbezüge" im Sinn des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz 1996 verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Art. 59a B-VG erfasst sind und daher die in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition überschießend sein könnte) ist bei der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 jedenfalls nicht geboten. Sie gebührt nämlich dem Universitätsprofessor für eine Leistung, mit der er eine von mehreren ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegenden Aufgaben erfüllt. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche (zum Gehalt hinzutretende) Abgeltung einer seiner dienstlichen Aufgaben (Lehre) in Form einer (nicht ruhegenussfähigen) Einmalzahlung im Nachhinein, die ihre historische Wurzel in den ursprünglich von den Studenten je Lehrveranstaltung zu zahlenden Kollegiengeldern hatte, die von der Universität (Fakultät) eingenommen und verwaltet und am Ende des Semesters an die Universitätsprofessoren ausbezahlt wurden (vgl. dazu den Beitrag "Universitäten" von Mischler, in Mischler/Ulbrich (Hrsg), Österreichisches Staatswörterbuch, 2. Auflage, 1909, Band 4, insbesondere Seite 655). In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 30. Juni 2000, B 2057/98 und B 916/99, die Kollegiengeldabgeltung als einen "Gehaltszuschlag mit besonderen Elementen" für die Erbringung einer Dienstpflicht (wissenschaftliche Lehre) angesehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X06Im RIS seit
05.05.2003