RS Vwgh 2003/2/19 2001/12/0189

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §207n idF 1997/I/138;
BDG 1979 §207n idF 2001/I/086;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn die belangte Behörde die Meinung vertrat, dass ihr Bescheid vom 21. August 2000 (betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979) nicht zugestellt worden sei, so konnte sie deshalb nicht davon ausgehen, dass es für die Beschwerdeführerin im Sinn des § 13 Abs. 1 DVG 1984 "offenkundig" gewesen sei, die Aufhebung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 (betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979) wäre rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls der Ansicht sein durfte, dass durch die Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2000 ein Behördenfehler, nämlich die Entscheidung über den Antrag nach § 207n BDG 1979 vor einer solchen über den gleichzeitig anhängigen und für die Beschwerdeführerin günstigeren Antrag nach § 14 BDG 1979, durch Aufhebung eines verfahrensrechtlich belasteten Bescheides beseitigt werden sollte (vgl. zum Fall eines Eventualbegehrens auf Versetzung in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979 das E vom 13. März 2002, 2001/12/0041); auch die Auffassung, der Beschwerdeführerin sei bei einer solchen Konstellation aus dem Bescheid vom 2. August 2000 noch kein Recht im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen, erscheint immerhin denkmöglich. Gleiches gälte für den Fall, dass der Bescheid vom 21. August 2000 tatsächlich vor dem Bescheid vom 21. September 2000 (mit dem die Dienstbehörde erster Instanz aussprach, dass ihr Bescheid vom 2. August 2000 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werde) zugestellt wurde. Unter der Annahme einer Zustellung des Bescheides vom 21. August 2000 erst nach dem Aufhebungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz (nach § 68 Abs. 2 AVG) wäre die Beschwerdeführerin bis zur Zustellung des Bescheides vom 21. August 2000 schließlich einzig auf Grund des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. August 2000 in den Ruhestand versetzt gewesen, sodass sich die Beschwerdeführerin durch den aufhebenden Bescheid erster Instanz zwar ex nunc wiederum vorübergehend im Aktivstand befunden hätte, ohne dass sie jedoch um eine Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides der Dienstbehörde erster Instanz im eingangs dargelegten Sinn wissen musste.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120189.X02

Im RIS seit

19.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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