RS Vwgh 2003/2/19 2002/08/0053

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0120 E 7. August 2002 RS 2(hier Notstandshilfe)

Stammrechtssatz

Bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Legt die Behörde in einem solchen Fall den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht fest, so ist von dem Bescheid im Allgemeinen jedenfalls der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides (gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides) umfasst (Hinweis E 23. Februar 2000, 99/03/0085, 0087).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080053.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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