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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1155;Beachte
Besprechung in:ASok 2003, 361ff;Rechtssatz
Nach der § 1155 ABGB zu Grunde liegenden Risikoverteilung hat der Dienstgeber auch das Risiko des Zufalls zu tragen, sofern sich dieser Zufall in seiner Sphäre ereignet. Ein Dienstgeber, der erkennt, dass er einen Dienstnehmer ab sofort nicht mehr beschäftigen kann, obwohl dieser arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, kann sich aus seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung aber im Allgemeinen dadurch lösen, dass er den Dienstnehmer kündigt, sodass diesem trotz allfälliger Arbeitsbereitschaft über diesen Zeitraum hinaus nur die Entgeltansprüche für die Dauer der Kündigungsfrist und die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebenden Ansprüche erhalten bleiben. An dieser Möglichkeit ist eine GmbH (die Dienstgeberin ist) aber gehindert, wenn sie durch den Tod ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers handlungsunfähig wird. Soll daher in einer solchen Konstellation der Entgeltanspruch über den Zeitraum hinausgehen, für den er im Falle einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber gebühren würde, so kommt dem Erfordernis der Erkennbarkeit der Arbeitsbereitschaft eines Arbeitnehmers und damit seinem Gesamtverhalten besonderes Gewicht zu.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X10Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009