RS Vfgh 2005/5/3 B470/05 ua

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Gesundheitswesen

Rechtssatz

Folge bis einschließlich 30.06.05

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Physikalische Medizin an die beteiligte Partei.

Bestehen eines Bedarfs iS des §8 Abs1 lita Nö KAG ungeachtet des Vorhandenseins eines in unmittelbarer Nähe befindlichen gleichartigen Ambulatoriums von belangter Behörde bejaht.

Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den beschwerdeführenden Parteien (Ärztekammer und Wirtschaftskammer Niederösterreich) ausreichend dargetan und bescheinigt.

Aufgrund der vorläufig eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides sei die mündliche Verhandlung zur Erteilung der Betriebsbewilligung schon für 09.05.05 anberaumt worden, und es würde mit der Erteilung der Betriebsbewilligung der Zweck der Beschwerde endgültig vereitelt werden. Das bestehende Ambulatorium würde durch die Inbetriebnahme des neuen Ambulatoriums schon vor Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

Als Bescheinigungsmittel ist vor allem die Begründung des angefochtenen Bescheides als ausreichend zu erachten, aus der sich zu ergeben scheint, dass der Versorgungsbedarf von dem bestehenden Ambulatorium gedeckt sein dürfte.

Dem Betreiber eines bestehenden Ambulatoriums im Einzugsgebiet des zu errichtenden Ambulatoriums ist vom Gesetzgeber im Bewilligungsverfahren eine Parteistellung nicht eingeräumt worden, sondern es ist den beschwerdeführenden Interessenvertretungen vorbehalten, die Wahrung des Existenzinteresses vorhandener Einrichtungen gleichsam repräsentativ als (gleichzeitig) wichtiges öffentliches Interesse geltend zu machen. Es entsteht in dieser Konstellation daher die Frage, ob nur ein unverhältnismäßiger Nachteil, der die beschwerdeführenden Kammern selbst (zB in ihrem Vermögen) träfe, ein Grund sein kann, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder ob dies auch ein schwerwiegendes (zwingendes) öffentliches Interesse vermag. Die Bedeutung, welche den, von den beschwerdeführenden Parteien zu wahrenden Interessen im Erkenntnis VfSlg 15456/1999 beigemessen wurde, legt nahe, es als ein zwingendes anzusehen. Könnte diesem zwingenden öffentlichen Interesse der (einstweiligen) Vermeidung des Eintritts einer Existenzgefährdung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht erfolgt ist, nur durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Rechung getragen werden, so läge eine Bejahung der aufgeworfenen Frage angesichts der nach dem Gesetz jedenfalls vorzunehmenden Interessenabwägung nahe.

Daher Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bis 30.06.05, um der belangten Behörde und der beteiligten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; über diesen Zeitraum hinaus wird nach Anhörung der belangten Behörde und der beteiligten Partei gesondert entschieden.

Entscheidungstexte

  • B 470/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.05.2005 B 470/05 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B470.2005

Dokumentnummer

JFR_09949497_05B00470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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