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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 5 hier Zusatz: Die Feststellung der Ungleichbehandlung stellt lediglich das (wesentliche) Tatbestandselement dar, an welches sich die Rechtsfolge der Ersatzpflicht des Landes knüpft. Dies zu prüfen ist aber alleinige Aufgabe der Dienstbehörde.Stammrechtssatz
Die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches gemäß § 15 BGBG 1993 setzt nicht die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Diskriminierung voraus. Ob eine solche Diskriminierung vorlag, die schadenersatzpflichtig macht, ist vielmehr im Schadenersatzverfahren zu prüfen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008