RS Vwgh 2003/2/19 98/08/0104

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Rechtssatz

Ob und in welchem Umfang die erwerbende Partei das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortgeführt hat, ist für die Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG unerheblich: diese Haftung träte auf Grund eines entsprechenden Erwerbsvorganges auch dann ein, wenn der Betrieb des Unternehmens nicht fortgeführt worden wäre (Hinweis E 20. Juni 1995, 93/13/0088). Ebenso wenig vermag die spätere Übersiedlung des Unternehmens nach Eintritt des Haftungstatbestandes an dieser Haftung etwas zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080104.X05

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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