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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Ob und in welchem Umfang die erwerbende Partei das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortgeführt hat, ist für die Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG unerheblich: diese Haftung träte auf Grund eines entsprechenden Erwerbsvorganges auch dann ein, wenn der Betrieb des Unternehmens nicht fortgeführt worden wäre (Hinweis E 20. Juni 1995, 93/13/0088). Ebenso wenig vermag die spätere Übersiedlung des Unternehmens nach Eintritt des Haftungstatbestandes an dieser Haftung etwas zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080104.X05Im RIS seit
05.05.2003