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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 4 (hier ohne Klammerausdruck im ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung der Steuerschuldner im § 13 Abs 1 ErbStG - wonach bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, Hinweis E vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind - scheint auf den hinsichtlich des Ersatztatbestandes des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iSd § 13 Abs 1 ErbStG bei dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160223.X01Im RIS seit
05.05.2003