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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Versagung einergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels zu Grunde liegenden(innerhalb der Beschwerdefrist gefassten) Beschlusses des nach der NöGemeindeordnung hiefür zuständigen Gemeindevorstandes; kein Vorliegender Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz desBürgermeistersSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 erwarb die Gemeinderömisch eins. 1. Mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 erwarb die Gemeinde
Weinburg ein näher bezeichnetes Grundstück von den Römisch-katholischen Pfarrpfründen Weinburg. Mit Bescheid vom 2. Jänner 2008 versagte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die dagegen von der Gemeinde Weinburg erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Gemeinde Weinburg, vertreten durch einen namentlich bezeichneten öffentlichen Notar, dieser vertreten durch die einschreitenden Rechtsanwälte, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Da der Beschwerde der Nachweis über den - innerhalb offener Frist gefassten - Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde Weinburg betreffend die Erhebung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde fehlte, erging am 6. August 2008 gemäß §18 VfGG die Aufforderung, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben.
Innerhalb dieser Frist langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben der Gemeinde Weinburg, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch den öffentlichen Notar, dieser vertreten durch die einschreitenden Rechtsanwälte, ein, in welchem wie folgt Stellung genommen wurde:
"1. [Gemäß] §35 Z. 22 lita NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) idgF. ist dem Gemeinderat der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen zur selbständigen Erledigung vorbehalten. Gemäß §36 Abs2 Z. 2 NÖ GO 1973 idgF. obliegt dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen bis zu einer bestimmten, dort näher genannten Größenordnung; gleichermaßen sind dem Gemeindevorstand Anträge, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof zur Genehmigung vorbehalten (§36 Abs2 Z. 6 NÖ GO 1973 idgF.). "1. [Gemäß] §35 Ziffer 22, lita NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) idgF. ist dem Gemeinderat der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen zur selbständigen Erledigung vorbehalten. Gemäß §36 Abs2 Ziffer 2, NÖ GO 1973 idgF. obliegt dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen bis zu einer bestimmten, dort näher genannten Größenordnung; gleichermaßen sind dem Gemeindevorstand Anträge, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof zur Genehmigung vorbehalten (§36 Abs2 Ziffer 6, NÖ GO 1973 idgF.).
Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen; kann bei Gefahr im Verzug der Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgeordnet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organs tätig zu werden (§38 Abs2 u. Abs3 NÖ GO 1973 idgF.); über derartige Maßnahmen hat der Bürgermeister dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten.
Gemäß §44 Abs2 NÖ GO 1973 hat der Gemeindevorstand einmal in 2 Monaten zusammenzutreten. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weinburg besteht gemäß §24 Abs1 NÖ GO 1973 aus 6 Mitgliedern sowie dem Bürgermeister. Zur Beschlussfähigkeit ist gemäß §56 Abs1 NÖ GO 1973 idgF. die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Die bislang letzte Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Weinburg fand am 03.06.2008 statt, der bekämpfte Bescheid wurde der Gemeinde Weinburg am 18.06.2008, sohin 15 Tage nach der bislang letzten Sitzung des Gemeindevorstandes, zugestellt.
Aufgrund der Sommermonate und der damit bedingten, wenn auch zeitlich nicht übereinstimmenden Ortsabwesenheit der Mitglieder des Gemeindevorstandes wird die nächste Sitzung zu Beginn des Monats September 2008 einberufen werden, da erst nach Ende der Sommermonate wieder die Möglichkeit besteht, ein[e] Sitzung des Gemeindevorstandes mit dem für eine Beschlussfähigkeit notwendigen Anwesenheitsquorum einzuberufen.
Gemäß §38 Abs3 NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister berechtigt, statt eines berufenen Kollegialorgans einzuschreiten, wenn der Beschluss des Kollegialorgans nicht ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde oder Nachteil für die Sache abgewartet werden kann. Gemäß Abs4 leg. cit. ist der Bürgermeister verpflichtet, über die derart getroffenen Maßnahmen in der nächsten Sitzung zu berichten.
In Ausübung dieser Befugnisse gemäß §38 Abs3 iVm. §36 Abs2 Z. 6 NÖ GO 1973 war der Bürgermeister der Gemeinde Weinburg berechtigt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im eigenen Wirkungskreis zu erheben, um die Gefahr eines Nachteils für die Sache oder Schaden für die Gemeinde durch nicht fristgerechte Erhebung der Beschwerde abzuwenden. Über die Erhebung der Beschwerde wird der Bürgermeister in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes berichten. In Ausübung dieser Befugnisse gemäß §38 Abs3 in Verbindung mit §36 Abs2 Ziffer 6, NÖ GO 1973 war der Bürgermeister der Gemeinde Weinburg berechtigt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im eigenen Wirkungskreis zu erheben, um die Gefahr eines Nachteils für die Sache oder Schaden für die Gemeinde durch nicht fristgerechte Erhebung der Beschwerde abzuwenden. Über die Erhebung der Beschwerde wird der Bürgermeister in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes berichten.
2. Eine Berufung auf das sogenannte Notanordnungsrecht des Bürgermeisters ist gegenständlich aber nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde gar nicht erforderlich:
Aus der Systematik der §§35 u. 36 NÖ GO 1973 idgF. ist abzuleiten, dass der Gemeinderat für die wesentlichen politischen Entscheidungen der Gemeinde ebenso zuständig ist wie für wesentliche (große) Agenden der 'Vermögenswirtschaft'; der Gemeindevorstand erledigt die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderats gehörenden Agenden (§36 Abs2 Z. 1 NÖ GO 1973 idgF.) sowie Vermögensangelegenheiten von geringerer Bedeutung. Während etwa nach §35 Z. 22 litg NÖ GO 1973 idgF. die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 36.300,-- in die Kompetenz des Gemeinderats fällt, ist unter dieser Grenze der Gemeindevorstand (Stadtrat) zuständig (§36 Abs2 Z. 4 NÖ GO 1973 idgF.). Aus der Systematik der §§35 u. 36 NÖ GO 1973 idgF. ist abzuleiten, dass der Gemeinderat für die wesentlichen politischen Entscheidungen der Gemeinde ebenso zuständig ist wie für wesentliche (große) Agenden der 'Vermögenswirtschaft'; der Gemeindevorstand erledigt die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderats gehörenden Agenden (§36 Abs2 Ziffer eins, NÖ GO 1973 idgF.) sowie Vermögensangelegenheiten von geringerer Bedeutung. Während etwa nach §35 Ziffer 22, litg NÖ GO 1973 idgF. die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 36.300,-- in die Kompetenz des Gemeinderats fällt, ist unter dieser Grenze der Gemeindevorstand (Stadtrat) zuständig (§36 Abs2 Ziffer 4, NÖ GO 1973 idgF.).
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes gemäß §36 Abs2 Z. 6 NÖ GO 1973 idgF. für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof kann in systematischer Interpretation nur dergestalt verstanden werden, dass eine Kompetenz des Gemeindevorstandes zur Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof nur soweit notwendig ist, als nicht bereits die 'Generalagenda' vom zuständigen Gremium beschlossen wurde. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes gemäß §36 Abs2 Ziffer 6, NÖ GO 1973 idgF. für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof kann in systematischer Interpretation nur dergestalt verstanden werden, dass eine Kompetenz des Gemeindevorstandes zur Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof nur soweit notwendig ist, als nicht bereits die 'Generalagenda' vom zuständigen Gremium beschlossen wurde.
Wird etwa gemäß §35 Z. 22 lita NÖ GO 1973 idgF. durch den Gemeinderat der Erwerb von unbeweglichem Vermögen in einem beträchtlichen Ausmaß beschlossen bzw. genehmigt, so sind von dieser Genehmigung des zuständigen Gemeinderats auch alle Rechtshandlungen umfasst, die für die Umsetzung und rechtliche Durchführung der Kaufentscheidung notwendig sind. Gesonderte (weitere) Genehmigungserfordernisse, etwa für Antragstellungen beim Grundbuch, Einreichungen bei der Grundverkehrsbehörde oder auch Beschwerden an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, bestehen nicht. Durch Beschlussfassung des Gemeinderats über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen gemäß §35 Abs22 lita NÖ GO 1973 idgF. ist das zuständige Organ der Gemeinde (regelmäßig der Bürgermeister) ermächtigt, auch eine Beschwerde an das Höchstgericht zu richten, wenn diese im Zusammenhang mit der rechtlichen Durchführung der Erwerbsentscheidung steht. Eine gesonderte Beschlussfassung des Gemeindevorstandes ist diesfalls nicht erforderlich. Wird etwa gemäß §35 Ziffer 22, lita NÖ GO 1973 idgF. durch den Gemeinderat der Erwerb von unbeweglichem Vermögen in einem beträchtlichen Ausmaß beschlossen bzw. genehmigt, so sind von dieser Genehmigung des zuständigen Gemeinderats auch alle Rechtshandlungen umfasst, die für die Umsetzung und rechtliche Durchführung der Kaufentscheidung notwendig sind. Gesonderte (weitere) Genehmigungserfordernisse, etwa für Antragstellungen beim Grundbuch, Einreichungen bei der Grundverkehrsbehörde oder auch Beschwerden an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, bestehen nicht. Durch Beschlussfassung des Gemeinderats über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen gemäß §35 Abs22 lita NÖ GO 1973 idgF. ist das zuständige Organ der Gemeinde (regelmäßig der Bürgermeister) ermächtigt, auch eine Beschwerde an das Höchstgericht zu richten, wenn diese im Zusammenhang mit der rechtlichen Durchführung der Erwerbsentscheidung steht. Eine gesonderte Beschlussfassung des Gemeindevorstandes ist diesfalls nicht erforderlich.
Gegenständlich geht es um den Erwerb von Liegenschaften im Ausmaß von rund 22.000 m2 mit einem Kaufpreis von mehr als EUR 110.000,--, der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22.09.2006 einstimmig beschlossen und genehmigt wurde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde kann §36 Abs2 Z. 6 NÖ GO 1973 idgF. nicht dergestalt verstanden werden, dass für die Erhebung einer Beschwerde, die einen Kostenaufwand von vielleicht rund 3 % des genehmigten Kaufpreises aufwerfen wird, neuerlich die Beschlussfassung eines Gemeindegremiums (des Gemeindevorstandes) einzuholen wäre. Gegenständlich geht es um den Erwerb von Liegenschaften im Ausmaß von rund 22.000 m2 mit einem Kaufpreis von mehr als EUR 110.000,--, der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22.09.2006 einstimmig beschlossen und genehmigt wurde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde kann §36 Abs2 Ziffer 6, NÖ GO 1973 idgF. nicht dergestalt verstanden werden, dass für die Erhebung einer Beschwerde, die einen Kostenaufwand von vielleicht rund 3 % des genehmigten Kaufpreises aufwerfen wird, neuerlich die Beschlussfassung eines Gemeindegremiums (des Gemeindevorstandes) einzuholen wäre.
Die Beschlussfassung des Gemeinderates über die einstimmige Genehmigung der Kaufentscheidung in der Sitzung vom 22.09.2006 wird ebenso vorgelegt wie die (auszugsweise) Abschrift der Einladungskurrende, wo in der Tagesordnung unter Punkt 6. auf die Beschlussfassung über den Ankauf eines Grundstückes der Diözese ordnungsgemäß hingewiesen wird.
..."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß §35 Z22 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000-13, sind dem Gemeinderat, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, als Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft im eigenen Wirkungsbereich der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen vorbehalten. 1.1. Gemäß §35 Z22 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000-13, sind dem Gemeinderat, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, als Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft im eigenen Wirkungsbereich der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen vorbehalten.
1.2. Die §§36 und 38 NÖ GO 1973 lauten auszugsweise:
"§36
Gemeindevorstand (Stadtrat)
...
6. Anträge, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof;
...
§38
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
...
..."
2. Der Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde, dass der am 22. September 2006 gefasste Beschluss des Gemeinderates als Beschluss über die "Generalagenda" des Liegenschaftserwerbs zu verstehen ist, der eine gesonderte Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof durch das hiefür zuständige Gemeindeorgan entbehrlich machen würde, ist entgegenzuhalten, dass für die Anwendung des §35 Z22 NÖ GO 1973 angesichts der speziellen Regelung des §36 Abs2 Z6 leg.cit. kein Raum bleibt (zur Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Beschwerdeerhebung gemäß §36 Abs2 Z6 NÖ GO 1973 s. auch VfSlg. 17.105/2004).
Im Übrigen kann aber selbst der von der Gemeinde übermittelten Abschrift aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates am 22. September 2006 nicht entnommen werden, dass die damalige Beschlussfassung über den Ankauf der Liegenschaft auch eine Ermächtigung zur Initiierung von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umfassen sollte.
3. Die beschwerdeführende Gemeinde kann mit ihrem Vorbringen aber auch keine Gründe dartun, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Maßnahme iSd §38 Abs3 NÖ GO 1973, die das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" voraussetzt, zu treffen. Wie der Verfassungsgerichtshof (zu vergleichbaren Fällen) bereits mehrfach festgehalten hat, begründet der Hinweis auf vermehrte Abwesenheiten - wie sie insbesondere in der Urlaubszeit auftreten - keinen Umstand, der schon für sich einer rechtzeitigen Einberufung des zuständigen Kollegialorgans entgegenstehen würde (vgl. VfSlg. 14.574/1996 mwN, 17.438/2005; s. weiters zB VfSlg. 13.161/1992, 14.727/1997, 14.749/1997). Zudem bieten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GO 1973 hinreichend Vorsorge für eine zeitgerechte Einberufung des Gemeindevorstandes. Auch die Berufung der Gemeinde auf die Notkompetenz des Bürgermeisters ist daher - abgesehen davon, dass dem Verfassungsgerichtshof gar keine Willensäußerung des Bürgermeisters iSd §38 Abs3 NÖ GO 1973 vorgelegt wurde - nicht zielführend. 3. Die beschwerdeführende Gemeinde kann mit ihrem Vorbringen aber auch keine Gründe dartun, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Maßnahme iSd §38 Abs3 NÖ GO 1973, die das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" voraussetzt, zu treffen. Wie der Verfassungsgerichtshof (zu vergleichbaren Fällen) bereits mehrfach festgehalten hat, begründet der Hinweis auf vermehrte Abwesenheiten - wie sie insbesondere in der Urlaubszeit auftreten - keinen Umstand, der schon für sich einer rechtzeitigen Einberufung des zuständigen Kollegialorgans entgegenstehen würde vergleiche VfSlg. 14.574/1996 mwN, 17.438/2005; s. weiters zB VfSlg. 13.161/1992, 14.727/1997, 14.749/1997). Zudem bieten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GO 1973 hinreichend Vorsorge für eine zeitgerechte Einberufung des Gemeindevorstandes. Auch die Berufung der Gemeinde auf die Notkompetenz des Bürgermeisters ist daher - abgesehen davon, dass dem Verfassungsgerichtshof gar keine Willensäußerung des Bürgermeisters iSd §38 Abs3 NÖ GO 1973 vorgelegt wurde - nicht zielführend.
4. Da somit der Beschwerde kein (innerhalb der Beschwerdefrist gefasster) Beschluss des hiefür zuständigen Gemeindevorstandes zugrundeliegt und die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer Notanordnung iSd §38 Abs3 NÖ GO 1973 seitens des Bürgermeisters nicht gegeben waren, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 15.563/1999 mwN). 4. Da somit der Beschwerde kein (innerhalb der Beschwerdefrist gefasster) Beschluss des hiefür zuständigen Gemeindevorstandes zugrundeliegt und die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer Notanordnung iSd §38 Abs3 NÖ GO 1973 seitens des Bürgermeisters nicht gegeben waren, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 15.563/1999 mwN).
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Gemeinderat,Vertretung nach außen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1363.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010