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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §862a;Rechtssatz
Die von § 862a ABGB vorgenommene Regelung, wonach die Annahmeerklärung erst mit ihrem Zugang an den Antragsteller wirksam wird (sog. Empfangstheorie; Hinweis Koziol/Welser I12 101; Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 1 und 2 zu § 862a ABGB), ist dispositiv. Die Parteien können daher - ausgenommen bei Verbrauchergeschäften - das Wirksamwerden einer Erklärung auch anders regeln (Hinweis E 24.1.2001, 2000/16/0641).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160116.X02Im RIS seit
05.05.2003