RS Vwgh 2003/2/20 2002/16/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §862a;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Die von § 862a ABGB vorgenommene Regelung, wonach die Annahmeerklärung erst mit ihrem Zugang an den Antragsteller wirksam wird (sog. Empfangstheorie; Hinweis Koziol/Welser I12 101; Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 1 und 2 zu § 862a ABGB), ist dispositiv. Die Parteien können daher - ausgenommen bei Verbrauchergeschäften - das Wirksamwerden einer Erklärung auch anders regeln (Hinweis E 24.1.2001, 2000/16/0641).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160116.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten