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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §209a;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 und 4 GEG auf die eingetretene Verjährung ausdrücklich bei der amtswegigen Berichtigung durch den Bundesminister für Justiz bzw. durch den Revisor Bedacht nimmt, kann dies nur so gedeutet werden, dass der Gerichtshofpräsident auf Grund eines Berichtigungsantrages in seiner Abänderungsbefugnis nicht beschränkt ist, wenn nur zeitgerecht eine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde. Eine auch nach Eintritt der Verjährung zulässige Berufungsentscheidung kann abgabenmindernd, aber auch verbösernd sein (Stoll, BAO-Kommentar, 2207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X05Im RIS seit
05.05.2003