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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Auch vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits wiederholt in Angelegenheiten nach dem LMG ausgesprochen, dass - ohne überdehnte Interpretation - von einem Lebensmittel gesprochen werden könne, wenn die Ware überwiegend Ernährungszwecken oder Genusszwecken diene (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 6. Juli 1987, Zl. 83/10/0148, und vom 26. April 1999, Zl. 97/10/0100). Diese Auslegung entspricht wohl auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zwar lässt sich nicht ohne weiteres vom Bundes- auf den Landesgesetzgeber und dessen Wortverständnis schließen. Es lässt sich aber aus den weiteren Bestimmungen des Stmk ROG 1974 nicht ableiten, der steiermärkische Landesgesetzgeber habe bei Formulierung des § 23 Abs. 5 Stmk ROG 1974 einen vom "üblichen" Sprachgebrauch abweichenden Wortsinn vor Augen gehabt. Obwohl auch der in der Beschwerde aufgeworfene Gedanke, der Landesgesetzgeber habe mit dieser Bestimmung eine umfassende Regelung von Verkaufsflächen einer bestimmten Größe unter Berücksichtigung der daraus abzuleitenden Auswirkungen auf die Infrastruktur der Umgebung angestrebt, grundsätzlich zutreffend erscheint, ändert dies nichts am Fehlen von Hinweisen auf ein den Wortsinn im aufgezeigten Sinne korrigierendes Wortverständnis des Landesgesetzgebers.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060059.X02Im RIS seit
05.05.2003