RS Vfgh 2005/5/12 B422/05

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §16 Abs2 lita und §9 Abs1 StVO 1960.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, mit konkreten Ausführungen zu seiner Lage (Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw Anführung der Nachteile, die durch die Verlängerung der Probezeit für ihn entstehen würden) darzulegen, inwiefern ihm durch die Bezahlung eines Geldbetrages bzw durch die Verlängerung der Probezeit ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

Entscheidungstexte

  • B 422/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.05.2005 B 422/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B422.2005

Dokumentnummer

JFR_09949488_05B00422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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