RS Vwgh 2003/2/20 2002/06/0177

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestätigung des Bürgermeisters, dass mit den Baumaßnahmen - wie in einem näher bezeichneten Ansuchen beschrieben - ab einem bestimmten Tag begonnen werden könnte, kann nicht als baubehördliche Bewilligung qualifiziert werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Bestätigung des Baubeginnes nicht dahin gedeutet werden kann, dass über das gestellte Bauansuchen entschieden und es bewilligt wurde.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060177.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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