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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;Rechtssatz
Die Bestätigung des Bürgermeisters, dass mit den Baumaßnahmen - wie in einem näher bezeichneten Ansuchen beschrieben - ab einem bestimmten Tag begonnen werden könnte, kann nicht als baubehördliche Bewilligung qualifiziert werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Bestätigung des Baubeginnes nicht dahin gedeutet werden kann, dass über das gestellte Bauansuchen entschieden und es bewilligt wurde.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060177.X02Im RIS seit
05.05.2003