RS Vwgh 2003/2/20 2001/07/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 Anh1 Z1;
UVPG 2000 §46 Abs9;
UVPG 2000 Anh1 Z1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Besteht für ein Projekt eine gemeinschaftsrechtliche UVP-Pflicht und wurden von der Behörde die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die UVP-Pflicht nicht unmittelbar angewendet, kann dieses Projekt von der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 9 UVPG 2000 in das UVPG 2000 übergeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es auch nach dem UVPG 2000 einer UVP-Pflicht unterliegt. Der Wortlaut des § 46 Abs 9 UVPG 2000 ist nämlich so zu lesen, dass nur Vorhaben erfasst werden sollten, die bisher noch nicht UVP-pflichtig waren, nun aber vom neuen Gesetz erfasst werden würden. (Hier: Keine UVP-Pflicht nach dem UVPG 2000 bei rein auf die innerstaatliche Rechtslage beschränkter Betrachtung. Die in § 46 Abs. 9 UVPG 2000 für bestimmte Übergangsfälle auf Grund einer nach Gemeinschaftsrecht gegebenen UVP-Pflicht vorgesehene Rechtsfolge der Geltung des UVPG 2000 kann daher im vorliegenden Fall nicht greifen.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070171.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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