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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der von einem Rechtsanwalt vorzunehmenden Kontrolle bei der Fristeintragung geht es nicht darum, dass man dem Rechtsanwalt zusinnt, in jedem einzelnen Fall die Eintragung seiner Kanzleiangestellten im Terminkalender zu überprüfen, sondern darum, dass man von einem Rechtanwalt wohl erwarten kann, sich bei der Abfassung der Rechtmittelschrift selbst über deren Rechtzeitigkeit oder Verspätung schlüssig zu werden (Hinweis E 21. November 1977, 1557/77, VwSlg. 9434 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070287.X03Im RIS seit
05.05.2003