Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Hat eine Person keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren kommt eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg iSd § 113 WRG 1959 nicht in Betracht. (Hier: Im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten, ist darin, dass die belBeh die Einwendungen der Bf im Spruch nicht zurückgewiesen hat, keine Rechtswidrigkeit gelegen. Aus dem den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Bescheid ergibt sich unmissverständlich, dass die belBeh der Bf keine Parteistellung einräumte.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070211.X03Im RIS seit
05.05.2003