RS Vfgh 2005/5/17 B503/05

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Veröffentlicht am 17.05.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 2004.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO - darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Dabei ist insbesondere der Hinweis auf die allfällige Notwendigkeit einer Kreditfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen: Der Zinsenbelastung des Beschwerdeführers stünden nämlich im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers gegenüber (vgl zB VfSlg 16153/2001).

Entscheidungstexte

  • B 503/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.05.2005 B 503/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B503.2005

Dokumentnummer

JFR_09949483_05B00503_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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