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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 2004.
Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO - darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Dabei ist insbesondere der Hinweis auf die allfällige Notwendigkeit einer Kreditfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen: Der Zinsenbelastung des Beschwerdeführers stünden nämlich im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers gegenüber (vgl zB VfSlg 16153/2001).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B503.2005Dokumentnummer
JFR_09949483_05B00503_01