RS Vwgh 2003/2/20 2000/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §204;
ZPO §433 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0276 E 30. April 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt kein "prätorischer" Vergleich vor, wenn ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen wird (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0157 86/16/0186; E 24.5.1991, 90/16/0084; E 25.6.1992, 91/16/0040; E 9. 9.1993, 92/16/0028). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als "prätorisch" bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, dass der Vergleich zur Beendigung des Prozesses abgeschlossen wurde und somit nicht mehr der Prozessvermeidung dienen konnte (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0452).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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