Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0276 E 30. April 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt kein "prätorischer" Vergleich vor, wenn ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen wird (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0157 86/16/0186; E 24.5.1991, 90/16/0084; E 25.6.1992, 91/16/0040; E 9. 9.1993, 92/16/0028). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als "prätorisch" bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, dass der Vergleich zur Beendigung des Prozesses abgeschlossen wurde und somit nicht mehr der Prozessvermeidung dienen konnte (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0452).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X03Im RIS seit
05.05.2003