RS Vfgh 2005/6/3 B588/05

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Veröffentlicht am 03.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1141 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (mit rund 35 m²). Er verfügt über einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag in der Höhe von rund € 400. Der Einschreiter ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung des negativen Kontostandes in Höhe von € 1200 sowie von ferner bestehenden Schulden in Höhe von insgesamt € 1170 und der monatlichen Kosten für die Eigentumswohnung in Höhe von rund € 121 - nicht vor.

Entscheidungstexte

  • B 588/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.06.2005 B 588/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B588.2005

Dokumentnummer

JFR_09949397_05B00588_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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