RS Vwgh 2003/2/20 2002/16/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §897;
BewG 1955 §4;
GrEStG 1987 §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung ist ein Vertrag, der einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, aufschiebend bedingt (vgl. zB Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre JBl. 1974, 506 sowie 1996 413;

derselbe, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern JBl. 1999, 137; Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 6 zu § 897 ABGB mwN;

vgl. dazu auch die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 17ff zu § 8 GrEStG referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160107.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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