Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt, war eine im Verfahren betreffend den Titelbescheid zu klärende Frage und betrifft damit die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, die im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Angemerkt wird allerdings, dass ein Balkon eines Gebäudes ein untrennbarer Teil eines Gebäudes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060177.X01Im RIS seit
05.05.2003