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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §118 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0247Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs 2 FBG, sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen. Dies entspricht auch der Rechtslage noch vor dem FBG, da § 14 AktG das "Registergericht" ausdrücklich für das gesamte Verfahren außer Streitsachen, also die im AktG enthaltenen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, für zuständig erklärt hat (vgl die Regierungsvorlage zum AktG, 301 BlgNR 10. GP, 69 f). Insbesondere geht aber der Gesetzgeber auch im § 22 Abs 1 Rechtspflegergesetz davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach Abs 2 Z 3 lit b dieser Gesetzesstelle bleibt dabei dem Richter unter anderem vorbehalten die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt. Daraus folgt, dass es sich bei dem Antrag um Bestellung von Prüfern iSd § 118 Abs 2 AktG um einen den Gerichtsgebühren im Sinne der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes handelt. Dies gilt, wie auch der Anmerkung 1 zu dieser Tarifpost zu entnehmen ist, ebenso für einen Rekurs gegen eine Entscheidung des Firmenbuchgerichts, mit dem die Vornahme von Prüfungshandlungen iSd 118 Abs 2 AktG beantragt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160211.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015