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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Stmk BauO 1968 räumt dann, wenn mit der Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist, dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht dahingehend ein, dass durch das Bauvorhaben keine Immissionen hervorgerufen werden, die der Flächenwidmung widersprechen (vgl. E vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0285).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060084.X01Im RIS seit
05.05.2003