RS Vwgh 2003/2/20 2001/06/0057

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauO Tir 1998 §20 Abs1 litb;
BauO Tir 1998 §20 Abs1 litc;
BauO Tir 1998 §20 Abs2;
Bauvorschriften Tir 1998 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Regelung ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 lediglich drei Ausnahmetatbestände von der generellen Festsetzung der lichten Raumhöhe von Wohnräumen mit 2,50 m gestatten wollte, nämlich bei Dachgeschossen (ein solches liegt hier nicht vor), bei Zu- und Umbauten bestehender Räume (der hier gegenständliche Fall), bei sonstigen Änderungen von Gebäuden und bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (liegt hier ebenfalls nicht vor). Bei der Lösung der Frage, was unter "sonstiger Änderung von Gebäuden" zu verstehen ist, hat die belangte Behörde zutreffend § 20 Tiroler Bauordnung 1998 herangezogen. In dieser Bestimmung wird in Abs. 1 lit. b und in Abs. 2 von einer "sonstigen Änderung von Gebäuden" gesprochen, die jeweils näher bestimmt ist, während daneben in Abs. 1 lit. c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden angeführt und geregelt ist. Für eine extensive Interpretation dieser Bestimmung, etwa in Richtung der Verwendungszweckänderung nach § 20 Abs. 1 lit. c leg. cit, bietet sich kein Anhaltspunkt. Eine zu schließende ungewollte Gesetzeslücke ist dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen. Im Beschwerdefall liegt dem Bauansuchen zwar (auch) der Umbau des 3. und 4. Obergeschosses des gegenständlichen Objekts zugrunde, jedoch nicht allein dieser, wird doch zusätzlich dazu auch die Bewilligung der Verwendungszweckänderung von ursprünglich "Lagerraum" in "Wohnraum" beantragt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend erkannt, dass mit einer Bewilligung dieses Begehrens über den in § 2 Abs. 3 dritter Satz, zweiter Fall der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 genannten Tatbestand jedenfalls hinausgegangen würde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060057.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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