RS Vwgh 2003/2/20 2001/06/0055

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts-)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4freie BeweiswürdigungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060055.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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