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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes und der StPO in Folge zumutbaren Umwegs angesichts der Anhängigkeit eines Strafverfahrens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Da der Betroffene - seiner Auffassung zuwider - Gelegenheit hatte, in den von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien und vor dem Obersten Gerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen, die - anzufechtenden - gesetzlichen Bestimmungen mithin für ihn nicht ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam geworden sind, mangelt es an der Antragslegitimation.
OGH als Gericht iSd Art234 (ex-Art 177) Abs3 EG.
Die nach der Einreichung des Individualantrags vom Einschreiter persönlich begehrte Antragsänderung: Aufhebung des gesamten VerbotsG 1947 ist schon deshalb unzulässig, weil der Prüfungsgegenstand durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren iSd §62 Abs1 VfGG festgelegt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G27.2005Dokumentnummer
JFR_09949394_05G00027_01