RS Vfgh 2005/6/6 G27/05 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §5
VerbotsG §3g
VfGG §62 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes und der StPO in Folge zumutbaren Umwegs angesichts der Anhängigkeit eines Strafverfahrens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Da der Betroffene - seiner Auffassung zuwider - Gelegenheit hatte, in den von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien und vor dem Obersten Gerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen, die - anzufechtenden - gesetzlichen Bestimmungen mithin für ihn nicht ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam geworden sind, mangelt es an der Antragslegitimation.

OGH als Gericht iSd Art234 (ex-Art 177) Abs3 EG.

Die nach der Einreichung des Individualantrags vom Einschreiter persönlich begehrte Antragsänderung: Aufhebung des gesamten VerbotsG 1947 ist schon deshalb unzulässig, weil der Prüfungsgegenstand durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren iSd §62 Abs1 VfGG festgelegt wird.

Entscheidungstexte

  • G 27/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2005 G 27/05 ua

Schlagworte

Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G27.2005

Dokumentnummer

JFR_09949394_05G00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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